Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 43 Reisekosten

Stand: 01.07.2020

SozialrechtBund2 Fassungen18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43#abs-1 (1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43#abs-2 (2) Zu den Reisekosten gehören

1.
Fahr- und Transportkosten,
2.
Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
3.
Kosten des Gepäcktransports,
4.
Wegstreckenentschädigung

für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43#abs-3 (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43#abs-4 (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43#abs-5 (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

§ 42 § 44