Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 43 Reisekosten
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 – L 3 U 234/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2018 – L 3 U 84/16Zitiert von 2
- SG Hildesheim, 24.07.2012 – S 11 U 129/11
- LSG Baden-Württemberg, 14.03.2023 – L 9 U 1956/21Zitiert von 1
- LSG Hessen, 17.05.2023 – L 4 SO 205/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2019 – L 6 U 4156/18
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.04.2023 – 12 B 35/23Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 20.04.2023 – 12 U 95/21
- OLG Dresden, 09.03.2022 – 1 U 1167/20
18 Entscheidungen zu § 43 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43#abs-1 (1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43#abs-2 (2) Zu den Reisekosten gehören
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43#abs-3 (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43#abs-4 (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/43#abs-5 (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.